Die Satzung des BSC-Augsburg e.V.[L]
§ 1 Name des Clubs
Der Zusammenschluss der Personen, welche die nachstehende Satzung freiwillig anerkennen, führt den Namen
Bogenschützen-Club Augsburg e.V.
Der Club ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.
§ 2 Sitz des Clubs
Der Club (gegründet 1961 in Stadtbergen) hat seinen Sitz in Augsburg.
§ 3 Zweck des Clubs
Der Bogenschützen-Club Augsburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung insbesondere das sportliche Bogenschießen nach den Regeln der FITA und die Förderung dieser Schießarten.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Tierschutzverein Augsburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4.1 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will muss einen schriftlichen Antrag stellen, bei Minderjährigen mit Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Über die Annahme des Aufnahmegesuches entscheidet die Vorstandschaft. Der Beschluss ist dem Antragsteller mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen einen, die Annahme des Aufnahmegesuches verweigernden Beschluss der Vorstandschaft sind keine Rechtsmittel gegeben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des Monats, an dem der Antrag positiv beschieden wurde.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder können nur solche Mitglieder oder außenstehende Personen werden, die sich Verdienste um den Club erworben haben.
Ehrenmitglieder sind von den allgemeinen Mitgliedspflichten, wie Beitragszahlung und Teilnahme an Arbeitsdiensten, entbunden.
§ 4.2 Beendigung der Mitgliedschaft
Mit Beendigung seiner Mitgliedschaft ist jeder verpflichtet, das Club-, bzw. Verbandseigentum (z.B. Unterlagen, Schützenausweise usw.),unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.
Die Mitgliedschaft endet durch einen der folgenden Gründe.
§ 4.2.1 Austritt
Die Mitglieder des Clubs sind zum Austritt berechtigt.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
§ 4.2.2 Tod
§ 4.2.3 Ausschluss
Der Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Er ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
§ 5 Mitgliedschaftspflichten
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und muss von der Mitgliederversammlung, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.
§ 6 Mitgliedspflichten
Teilnahme an den Arbeitsdiensten.
Pfleglicher Umgang mit Clubeigentum.
§ 7 Mitgliedsrechte
Die Mitglieder haben das Recht, das jeweilige Schießgelände und Clubheim unentgeltlich zu nutzen, sofern dies dem Zweck des Clubs entspricht.
§ 7.1 Stimmrecht
Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat ein Stimmrecht in der Mitgliedervollversammlung.
§ 7.2 Wahlvorschläge
Es können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Wahlvorschläge machen.
§ 7.3 Wählbarkeit
Als Mitglied eines Vereinorgans können natürliche Personen gewählt werden, die
– Erstmitglied
– volljährig
– voll geschäftsfähig sind.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 8.1 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Hauptschriftführer
Hauptkassierer
Abteilungsschriftführer
Abteilungskassierer
Platzwart FITA Feld
Platzwart FITA im Freien/Halle
Welche Abteilung den Hauptschriftführer und/oder Hauptkassierer stellt wird bei der Neuwahl einer dieser Positionen von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der 1., 2. und 3. Vorsitzende sind zur Außenvertretung des Vereins nach §26 BGB legitimiert. Der 1. und 2. Vorsitzende, oder der 1. und 3. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam. Mit schriftlicher Einwilligung des 1. Vorsitzenden sind auch der 2. und 3. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bestellt. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung des Nachfolgevorstands im Amt.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung, mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, oder mit einer schriftlichen Erklärung in der er das Amt niederlegt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder, bei Änderung der Geschäftsordnung oder Mitgliederausschluss mindestens 6 Vorstandsmitglieder, anwesend sind.
Scheidet einer der drei Vorsitzenden während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Mitglied aus seiner Mitte, kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, für das Amt wählen.
§ 8.2 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, einmal jährlich durch einen einfachen Brief einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 16 Tage (Poststempel).
Eine Mitgliederversammlung muss außerplanmäßig einberufen werden, wenn es mindestens 10% der Mitglieder schriftlich verlangen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Protokollführer und dem amtierenden 1. Vorsitzenden unterschrieben.
§ 9 Auflösung des Clubs oder Fusion
Wird die Auflösung, oder Fusion des Clubs gefordert, so ist dies durch mindestens 50% der Mitglieder schriftlich zu beantragen. Die Beschlussfassung erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung. Die Auflösung oder Fusion ist nur mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder möglich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.
§ 10 Geschäftsordnung
Der Vorstand ist ermächtigt eine Geschäftsordnung verfassen und zu ändern. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß der Geschäftsordnung zustimmen und Änderungen billigen.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Die geänderte Satzung, bzw. die geänderten Passagen müssen den Mitgliedern mindestens 16 Tage vor Sitzungsbeginn zugesandt werden (Poststempel).
Beschlüsse zu Satzungsänderungen müssen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.
§ 12 Gültigkeit der Satzung
Die neue Satzung tritt nach der Anerkennung durch das Registergericht Augsburg in Kraft. Damit verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
Augsburg, den 15.1.2007
Weitere Regelungen (Pflichten und Rechte) sind in den Geschäftsordnungen der jeweiligen Abteilung festgelegt.
Stand: 15.1.2007
Im Anhang ist unsere Satzung nochmals als PDF Download erhältlich.